Mit einem Verbot ist der NPD nicht beizukommen. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist auch der zweite Anlauf gescheitert, die rechtsextreme Partei verbieten zu lassen. Die Peinlichkeit liegt dieses Mal jedoch nicht auf Seiten der Antragsteller. Die Karlsruher Richter begründen ihr einstimmiges Nein zum Verbotsantrag des Bundesrats mit der politischen Bedeutungslosigkeit der NPD. Von ihr gehe keine Gefahr für das demokratische Gemeinwesen aus, heißt es in der Begründung, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Verfassungsfeinde in keinem Landtag mehr vertreten sind.
Das lässt sich als Verharmlosung der ältesten braunen Nachkriegspartei kritisieren, die sich in der Tradition des Nationalsozialismus sieht, mit Rassismus und Volksverhetzung agitiert und offen feindselig gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellt, die ihr Unwesen in kommunalen Parlamenten und auf öffentlichen Plätzen treibt, die in manchen ostdeutschen Regionen den Ton angibt, Angst und Schrecken verbreitet, und die durch die Parteienfinanzierung von dem Staat genährt wird, den sie bekämpft.
Das Grundgesetz schützt seine ärgsten Feinde
Die Verfassungsrichter um Andreas Voßkuhle haben von sich aus auf entsprechende Irritationen hingewiesen, die ihr Urteil auslösen kann. Da ist die schwer zu ertragende Botschaft, dass unser Grundgesetz auch seine ärgsten Feinde schützt. Da ist auch die verstörende Feststellung, dass die geistigen Ziehväter der vielen Gruppierungen im rechtsextremen Spektrum nicht behelligt werden. In einer Zeit, in der die Demokratie von rechts massiv unter Druck steht, in der braune Parolen, Hass und Hetze salonfähig werden, lässt das Nein zum NPD-Verbot die ganze rechte Szene jubeln, als hätte sie für ihre menschenverachtende Ideologie den höchstrichterlichen Segen erhalten.
Andere Wege, den Geldhahn abzudrehen
Quintessenz bleibt, was auch parallel zum Verbotsverfahren als vordringlich galt: Nationalsozialismus, Rechtsextremismus, Rassismus sind politisch zu bekämpfen. Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber Möglichkeiten habe, die NPD zumindest von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen und ihr den Geldhahn abzudrehen, sollte aufgenommen werden. Politische Bildung bleibt ein permanenter Auftrag, der entsprechend zu fördern ist. Die rückhaltlose Aufklärung der Mordserie des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ ist eine weitere Anforderung. Der Eindruck, dass hier Netzwerke unerkannt bleiben und Sicherheitsbehörden Vorgänge vertuschen und die Aufklärung behindern, hat eine verheerende Wirkung.
Schwache Strukturen, aber die Ideologie findet Verbreitung
Das erste Verbotsverfahren gegen die NPD scheiterte 2003 daran, dass die Partei bis in die Führungsebenen hinein von V-Leuten des Staates durchsetzt war. Schon das warf Fragen auf, ob die NPD ohne die Mitwirkung vom Verfassungsschutz überhaupt handlungsfähig gewesen wäre. Vor dem zweiten Verbotsantrag zogen die Länder ihre Spitzel aus den Parteigremien zurück, um die Erfolgsaussichten in Karlsruhe zu erhöhen, und prompt attestiert das Gericht der NPD ein Absinken in die Bedeutungslosigkeit. Ein kausaler Zusammenhang lässt sich freilich nicht ableiten, doch die Forderung nach Entschlossenheit im Kampf gegen den Rechtsextremismus erhält umso mehr Nachdruck. Die Strukturen der Partei mögen geschwächt sein, ihre Ideologie aber findet gerade gefährlich starke Verbreitung.
Bildquelle: Bundesarchiv, B 145 Bild-F080597-0004 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA 3.0