Das Bundesverwaltungsgericht hat 1987 in einem vielbeachteten Urteil wie folgt formuliert: „Staat und Gesellschaft können an unkritischen Beamten kein Interesse haben“. Diese Feststellung ist auch heute noch von Bedeutung. Denn gerade in der Berufswelt sind kritisches Denken und Kritikfähigkeit wichtige Kompetenzen. Darüber hinaus geht es um die vom Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit und darum, inwieweit sich auch Beamtinnen und Beamte auf dieses Grundrecht berufen können.
Gegenstand der damaligen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die Ermahnung eines Staatsanwalts durch seinen Dienstvorgesetzten. Der Betroffene hatte 1983 gemeinsam mit Kollegen eine Anzeige unter der Überschrift „35 Richter und Staatsanwälte des Landgerichtsbezirks Lübeck gegen die Raketenstationierung“ in der Tageszeitung „Lübecker Nachrichten“ geschaltet.
Ein „dickes Ding“
Jene Zeitungsanzeige sorgte für erhebliches Aufsehen. Nicht nur rückten Richter und Staatsanwälte, die sich darin namentlich gegen die Raketenstationierung ausgesprochen hatten, in den Fokus der Dienstaufsicht. Auch der damalige Justizminister von Schleswig-Holstein, Henning Schwarz (CDU), geriert unter Druck. Denn die Lübecker Juristen waren widerborstig. Sie wollten nicht hinnehmen, dass ihr Dienstherr sie ermahnt und diesen Vorgang dann auch noch öffentlich bekanntgemacht hatte. Sie stellten vielmehr umgekehrt einen Strafantrag und warfen dem Justizminister vor, er sei „über Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hinweggegangen“. Wie der Spiegel damals (unter der Überschrift „Dickes Ding“) näher berichtete, sprang den Lübecker Juristen sogar ein Professor zur Seite: Der Strafrechtsprofessor Heribert Ostendorf unterstützte ihr Strafverfolgungsbegehren mit einer „Stellungnahme zur Strafbarkeit der öffentlichen Bekanntgabe“.
Doch zurück zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1987: Aus dem Urteil wird vor allem deutlich, dass sich auch Beamtinnen und Beamte auf die vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit berufen können – allerdings nicht in ihrer Eigenschaft als Amtsträger, sondern einzig als Staatsbürger. Diese Unterscheidung ist unverändert relevant, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2024 zeigt, bei der es um einen Oberregierungsrat aus dem Bundesinnenministerium ging. Dieser hatte 2020 seine private Kritik an den Corona-Maßnahmen der Regierung als dienstliche Stellungnahme veröffentlicht. Deshalb konnte er sich nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen und wurde schließlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Außerdienstlich meinungsfrei
Unabhängig davon lautet die gute Nachricht weiterhin: Wer als Beamtin oder Beamter außerdienstlich (also als Privatperson) seine Meinung äußert, darf dies grundsätzlich auch öffentlich tun und dabei auch kritisch sein. Passend dazu heißt es im Urteil von 1987:
„Als Staatsbürger kann der Beamte seine Auffassungen in Wort, Schrift und Bild äußern und verbreiten, und zwar unabhängig davon, ob andere die von ihm vertretene Meinung für richtig oder falsch halten. Staat und Gesellschaft können an unkritischen Beamten kein Interesse haben. Der Beamte, auch der Staatsanwalt, kann sich, soweit kein unmittelbarer Bezug zu konkreten, von ihm zu bearbeitenden Strafrechtsfällen besteht, mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift u. a. in Zeitschriften, in Referaten, bei Kolloquien usw. zu jedem Thema, auch zu rechtspolitischen Fragen äußern. Auch die Erwähnung des Amtes ist in der Regel erlaubt (…)“.
Mehr Kritik, bitte!
Gleichzeitig steckt in der Aussage, dass unkritische Beamte für Staat und Gesellschaft nicht von Interesse sein können, – meiner Meinung nach – eine weitere zeitlose Erkenntnis, die aktueller denn je ist: Gerade in der heutigen Zeit, in der zunehmend Rechtspopulisten in die Parlamente drängen, braucht es kritische Geister, die reflektieren und hinterfragen und am Meinungsaustausch mit- sowie dem Populismus entgegenwirken. Staat und Gesellschaft brauchen also geradezu mehr kritische Beamte – und weniger unkritische.