Nach mehr als einem Vierteljahrhundert intensiver gesellschaftlicher Debatte zeichnet sich endlich ab, dass Kinderrechte ins Grundgesetz kommen. Nicht „vorrangig“ und nicht „wesentlich“, sondern lediglich „angemessen“, heißt es in dem Vorschlag der Bundesregierung, der jetzt in Bundestag und Bundesrat diskutiert und noch vor der Bundestagswahl im September verabschiedet werden soll. Doch das Anliegen ist zu wichtig, um es mit einem dürftigen Kompromiss zu verwässern.
Die Verständigung in der großen Koalition war längst fällig. Union und SPD haben die Grundgesetzänderung in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt; eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat diskutiert und gerungen, Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) legte Ende 2019 – wenige Monate nach ihrem Amtsantritt – einen Entwurf vor. Seither ist mehr als ein weiteres Jahr vergangen, und nun drängt die Zeit. Mit den Stimmen der Koalition allein ist es nicht getan. Jede Änderung des Grundgesetzes braucht eine Zweidrittelmehrheit, sprich: Unterstützung aus der Opposition.
Zwar sind auch Grüne und Linke grundsätzlich dafür, die Kinderrechte in der Verfassung zu verankern. Doch dass sie einer schwachen Formulierung zustimmen, die hinter der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zurückbleibt, ist zu bezweifeln. Mit einem faulen Kompromiss, der wie bloße Kosmetik daherkommt, ist den Kindern nicht gedient. Um tatsächlich die Stellung der Kinder zu verbessern und auf ihre alltägliche Lebenssituation auszustrahlen, braucht es ein starkes Signal, das bewusstseinsbildend in die Gesellschaft und die Gesetzgebung hineinwirkt.
Ein Alibi, das weder dem vorrangigen Kindeswohl, noch den Beteiligungsrechten der Kinder gerecht wird, wäre auch respektlos gegenüber der Verfassung. Das Grundgesetz sollte grundsätzlich nicht leichtfertig geändert und keinesfalls mit substanzlosen Ergänzungen versehen werden, die nicht mehr als Worthülsen sind. Die vor 31 Jahren verabschiedete UNO-Konvention der Kinderrechte, die Deutschland nach einigem Zögern 1992 in Kraft gesetzt hat, muss Mindestanforderung sein.
Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 6, der die Rechte der Eltern und den Schutz der Familie betrifft, fällt dahinter zurück. Neben der Feststellung, dass die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu achten und zu schützen sind, werden nur eine angemessene Berücksichtigung des Wohl des Kindes und der Anspruch auf rechtliches Gehör erwähnt. Das Aktionsbündnis Kinderrechte bewertet das als „unzureichend“.
„Gerade in der aktuellen Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass die Rechte und Belange von Kindern und Jugendlichen zu oft übersehen werden“, erklärt das Bündnis und fordert den Bundestag auf, „sich für eine Verbesserung der Formulierung stark zu machen und das parlamentarische Verfahren in diesem Sinne konstruktiv zu begleiten“. Außerdem seien in der Debatte um den endgültigen Verfassungstext „Kinder und Jugendliche selbst sowie Kinder- und Familienverbände“ zu beteiligen.
Die Vorrangigkeit des Kindeswohls, die den Unionsparteien offensichtlich zu weit ging, findet sich übrigens auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In Artikel 24 heißt es: „Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.“ und: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“
Im Programm der SPD zur Bundestagswahl 2017 hieß es wörtlich: „Wir werden die Rechte von Kindern im Grundgesetz verankern. Kinder sind eigene Persönlichkeiten und brauchen eigene Rechte. Parlamente, Verwaltungen und Gerichte sollen Kinderinteressen überall dort, wo Kinderrechte berührt sind, vorrangig berücksichtigen.“ Nun ist bei der großkoalitionären Kompromisssuche die Vorrangigkeit auf der Strecke geblieben, und was eine „angemessene“ Berücksichtigung ist, bleibt viel zu sehr der Auslegung durch Behörden, Gerichte und Gesetzgeber überlassen.
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