„Deutschland, Deutschland über alles“ und „Ausländer raus“
Am Abend der NRW-Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 versammelten sich im und vor dem Dortmunder Ratshaus am Friedensplatz Mitglieder, Freunde und Sympathisanten der Parteien, die an diesem Tag in den Rat der Stadt gewählt worden waren. Dazu gehörte auch die Partei Die Rechte, für die der notorische und vielfach vorbestrafte Nazi Siegfried („SS-Siggi“) Borchardt (61) in das Dortmunder Stadtparlament einzog. Seine Anhänger, die in der Regel deutlich jüngeren ehemaligen Mitglieder des verbotenen Nationalen Widerstandes Dortmund, waren anfangs nicht am Rathaus zu sehen – sie erschienen erst zwischen 22 und 23 Uhr, als die vorsorglich anwesenden Polizeibeamten abgezogen worden waren, weil bis dahin ja alles so schön ruhig gewesen war.
Die folgenden Ereignisse sind weitgehend bekannt, darüber berichteten an den Tagen danach die deutschen und europäischen Medien. Anhänger der demokratischen Parteien, aber auch Mitglieder von zivilgesellschaftlichen Zusammenschlüssen wie dem Dortmunder Arbeitskreis gegen Rechtsextremismus versammelten sich auf den Rathaustreppen, um ihr Rathaus frei von den in Dortmund besonders gewalttätigen Rechtsextremisten zu halten. Die Lage eskalierte innerhalb von Minuten. Es gibt gestochen scharfe Fotos von Nazis, die ihre Gegner mit Reizgas besprühen, und Videos, die den gezielten Faustschlag eines Rechtsextremisten zeigen, der die damalige Grünen-Landtagsabgeordnete und heutige Dortmunder Dezernentin Daniela Schneckenburger zu Boden gehen ließ.
Schon unmittelbar bei Beginn des braunen Aufmarsches wurden die demokratischen Beschützer des Dortmunder Rathauses von Mitgliedern der Partei Die Rechte unter anderem durch zwei lautstarke Äußerungen provoziert. So hatten Nazis die erste Strophe des „Liedes der Deutschen“ gesungen, sowie die Parole „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ skandiert – ein Vorgang, der seit Jahren zum Standardrepertoire von Rechtsextremisten gehört, in Dortmund und anderswo.
Beides war von anwesenden Demokraten als Absingen beziehungsweise Skandieren verbotener und strafbewehrter Texte gewertet worden. Während die erste Strophe des „Liedes der Deutschen“ eindeutig keinem strafrechtlichen Verbot unterliegt, richtet sich die Frage des Verbots oder Nichtverbots der Parole „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ nach nicht sehr einheitlicher Rechtsprechung nach dem Kontext, in dem sie mündlich oder schriftlich verbreitet wurde.
1. „Deutschland, Deutschland über alles“
Es kann unterstellt werden, dass das Singen der ersten Strophe des „Deutschlandliedes“ seitens der Rechtsextremisten als bewusste Provokation anwesender Demokraten gedacht war. Verbale Provokationen sind aber in der Regel nicht strafbar – es sei denn, die skandierten oder gesungenen Texte wären es. Ein wie immer geartetes Verbot, geschweige denn eine Strafbarkeit der mit „Deutschland, Deutschland über alles …“ beginnenden Strophe liegt, wie im Folgenden ausgeführt wird, nicht vor.
Das „Lied der Deutschen“ wurde 1841 von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben (geb. 2. April 1798 im heute zu Wolfsburg gehörenden Fallersleben – gest. 19. Januar 1874 in Corvey bei Höxter) auf der damals zu England gehörenden Insel Helgoland geschrieben.
Das Lied der Deutschen (1841) | |
Deutschland, Deutschland über alles,Über alles in der Welt,Wenn es stets zu Schutz und TrutzeBrüderlich zusammenhält,Von der Maas bis an die Memel,Von der Etsch bis an den Belt – Deutschland, Deutschland über alles, Über alles in der Welt! | Deutsche Frauen, deutsche Treue,Deutscher Wein und deutscher SangSollen in der Welt behaltenIhren alten schönen Klang,Uns zu edler Tat begeisternUnser ganzes Leben lang – Deutsche Frauen, deutsche Treue, Deutscher Wein und deutscher Sang! |
Einigkeit und Recht und FreiheitFür das deutsche Vaterland!Danach lasst uns alle strebenBrüderlich mit Herz und Hand!Einigkeit und Recht und FreiheitSind des Glückes Unterpfand – Blüh im Glanze dieses Glückes, Blühe, deutsches Vaterland! |
Hoffmann gilt unter Germanisten wie Historikern bis heute als einer der wirkungsmächtigsten und erfolgreichsten politischen Lyriker im Vormärz, als Wegbereiter der deutschen demokratischen Revolution von 1848/49. Seine im Jahr vor dem „Deutschlandlied“ erschienenen „Unpolitischen Lieder“, die tatsächlich hochpolitisch, teils aufrührerisch waren, beendeten die Karriere Hoffmanns schlagartig: Die preußische Regierung verbot den Gedichtband, enthob Hoffmann 1842 ohne Pension seiner Professur in Breslau und entzog ihm im Folgejahr die preußische Staatsbürgerschaft. Es folgten unruhige Jahre für den Vormärzlyriker, der ein Wanderleben quer durch die deutschen Kleinstaaten führen musste und insgesamt 39 Mal ausgewiesen wurde.
Aus dem Widerstand Hoffmanns und anderer Demokraten gegen die deutsche Kleinstaaterei erklärt sich auch die Zeile „Deutschland, Deutschland über alles …“ – ein geeintes, rechtsstaatliches, demokratisches, parlamentarisches Deutschland sollte es sein, ein bewusster humaner und aufklärerischer Gegenentwurf zu den in den deutschen Ländern noch überwiegend herrschenden Despotien. Die Akzentverschiebung vom Hoffmannschen Patriotismus hin zum großmachttrunkenen Nationalismus, der von „Deutschland, Deutschland über alles …“ gar nicht genug bekommen konnte, vollzog sich – siehe unten – erst später.
Hoffmann von Fallerslebens Lied haben der preußische Staat vor und das Deutsche Reich nach 1871 nie verboten, allerdings auch nicht besonders gefördert. Eine gewisse Berühmtheit erlangte es durch den im Ersten Weltkrieg entstandenen „Mythos von Langemarck“, als junge deutsche Kriegsfreiwillige „Deutschland, Deutschland über alles…“ singend in die Schlacht gezogen sein sollen.
Zu offiziellen Ehren kam das „Lied der Deutschen“ erst nach dem Ersten Weltkrieg. 1922 bestimmte der erste Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) kraft Amtes alle drei Strophen zur Nationalhymne der Weimarer Republik. Nach 1933 wurde „Deutschland, Deutschland über alles…“ von den Nationalsozialisten im Sinne ihres Herrschaftsanspruches und ihrer Expansionspolitik ausgelegt. Gesungen wurde nur die erste Strophe, in der Regel gefolgt vom Horst-Wessel-Lied („Die Fahne hoch…“), der nationalsozialistischen Parteihymne; 1940 wurde dies Vorschrift.
Offenbar wegen der Verquickung des Deutschlandliedes mit der NS-Parteihymne verboten nach dem Ende der Nazi-Diktatur die Militärbehörden in der amerikanischen Besatzungszone für kurze Zeit das Singen des Liedes. Entsprechende Erlasse der britischen, französischen und sowjetischen Besatzungsbehörden sind nicht bekannt.
In der jungen Bundesrepublik Deutschland legten Bundeskanzler Konrad Adenauer und Bundespräsident Theodor Heuß 1952 in einem Briefwechsel fest, dass das „Lied der Deutschen“ mit allen drei Strophen Nationalhymne blieb, zu offiziellen Anlässen jedoch nur die dritte Strophe („Einigkeit und Recht und Freiheit…“) gesungen werden sollte. Nach der Wiedervereinigung wurde 1991 in einem weiteren Briefwechsel zwischen Bundeskanzler Helmut Kohl und Bundespräsident Richard von Weizsäcker die dritte Strophe zur Nationalhymne erklärt. Die Strophen 1 und 2 werden in diesem Briefwechsel gar nicht mehr erwähnt.
2. „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“
Die Rechtslage beim Verbreiten der Liedstrophe „Deutschland, Deutschland über alles…“ ist also sehr eindeutig – sie war und ist nicht verboten. Sehr viel schwieriger ist die Beantwortung der Frage, wie es sich rechtlich mit der rechtsextremistischen Parole „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ verhält.
Die spontane und teilweise auch von Polizei und Justiz vertretene rechtliche Bewertung lautet: Dies erfüllt den Tatbestand Volksverhetzung und ist somit strafbar. Die Rechtsgrundlage hierzu ist:
§ 130 Strafgesetzbuch (StGB) – Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
- a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
- b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
- c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden …
Dieser Strafrechtsnorm steht möglicherweise das Grundrecht auf Meinungsfreiheit entgegen:
Artikel 5 Grundgesetz (GG) – Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
So hoch gerade die Meinungsfreiheit als eines der seit Jahrhunderten umkämpften bürgerlichen Freiheitsrechte auch eingeordnet werden muss, ist sie doch womöglich nachgeordnet jener zentralen Norm, die dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorangestellt ist:
Artikel 1 Grundgesetz (GG) – Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Es sind diese drei Normen, die die befassten Gerichte – Strafgerichte, Verwaltungsgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesverfassungsgericht – auszulegen und gegeneinander abzuwägen haben. Die Ergebnisse, so sie sich in Urteilen niederschlagen, sind widersprüchlich und für Demokraten umso unbefriedigender, je höher die Gerichte angesiedelt sind.
Noch am ehesten auch für juristische Laien schlüssig sind mehrere Urteile des Amtsgerichts im nordsächsischen Oschatz aus der ersten Jahreshälfte 2010. In der zum Amtsgerichtsbezirk gehörigen Stadt Mügeln hatte es während eines Volksfests massiv fremdenfeindliche Ausschreitungen gegen acht Inder gegeben, bei denen die Parole „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ gerufen worden war. Ein 22 Jahre alter deutscher Elektroniker erhielt wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, zudem musste er 1000 Euro an die Opferhilfe „Weißer Ring“ zahlen. Schon zuvor hatte das Gericht einen 23-Jährigen wegen Volksverhetzung und Sachbeschädigung zu acht Monaten Haft verurteilt, sowie zwei weitere Männer wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen.
Ähnliche Urteile hatte schon Jahre zuvor das Amtsgericht Augsburg gefällt. Dort hatte im Juni 2002 das rechtsextremistische „Augsburger Bündnis – Nationale Opposition“ großformatige Plakate mit der Aufschrift „Aktion Ausländer-Rück-Führung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ geklebt. Das Amtsgericht verurteilte die Verantwortlichen der Aktion gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB zu Geldstrafen. Es sah in dem „öffentlichen Anschlagen volksverhetzender Schriften“ einen „Angriff auf die Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen eines Teils der Bevölkerung“.
Gegen diese Urteile legten die Verurteilten Rechtsmittel ein, die jedoch auch in den höheren Strafrechtsinstanzen Landgericht und Bayerisches Oberstes Landesgericht erfolglos blieben. Daraufhin riefen die verurteilten Rechtsextremisten, die sich durch die Entscheidungen der Strafgerichte in ihrem Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt sahen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe an.
In ihrem Beschluss vom 4. Februar 2010 (Aktenzeichen: 1 BvR 369/04, 1BvR 370/04, 1 BvR 371/04) entschied die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG, die strafgerichtlichen Verurteilungen verstießen gegen die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Verbreiten der Aussage „Ausländer raus“ allein genüge nicht, entschied das höchste deutsche Gericht. Allein die Verletzung der Ehre einer Person sei nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen. Um den Straftatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen, müssten „weitere Begleitumstände“ hinzukommen.
Beeinträchtigung der Menschenwürde beschränkt Meinungsfreiheit
Die Strafgerichte müssten „grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsgut vornehmen“, befand das BVerfG. Zwar müsse gegenüber der Menschenwürde (Art. 1 GG) das Grundrecht der Meinungsfreiheit „stets zurücktreten“. Um allerdings festzustellen, dass der Gebrauch des Grundrechts auf Meinungsfreiheit tatsächlich die Menschenwürde beeinträchtigt, „ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich“.
Dies definiert Karlsruhe in seinem sämtliche Gerichte verpflichtenden Spruch dann so: „Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird.“
Das heißt im Einzelnen: Um die Menschenwürde nachhaltig zu verletzen, muss die Meinungsäußerung „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ zusätzlich die „Minderwertigkeit von Ausländern“ generell behaupten; sie muss Ausländern „sozial unerträgliche Verhaltensweisen oder Eigenschaften pauschal zuschreiben“; einem Plakat oder einer sonstigen Verbreitung des Textes „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ muss zudem „zu entnehmen sein, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen“ oder dass sie „als rechtlos oder Objekt angesehen werden“. Erst wenn all dies mit dem Skandieren der Parole verbunden sei, sei durch eine Meinungsäußerung (Art. 5 GG) die Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt und es liege der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) vor.
Auf exakt dieser Argumentationsschiene bewegt sich der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2010 (Aktenzeichen: III-2 Ws 323/09 OLG Hamm). Das Gericht verneinte den Tatbestand der Volksverhetzung bei einem höherrangigen NPD-Funktionär, der bei einer öffentlichen Veranstaltung in Bochum in einer der Waffen-SS ähnlichen Uniform als Hauptredner aufgetreten war und unter anderem über die Lautsprecheranlage äußerte: „Ist der Ali kriminell, in die Heimat, aber schnell!“
Im Leitsatz der Entscheidung des OLG Hamm heißt es wörtlich:
„Auch eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit. Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, dass das Menschtum des Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird, dass das Recht des Angegriffenen bestritten wird, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.“
3. Fazit
Es verwundert nicht, dass diese Begründungen deutscher Obergerichte von Menschenrechts-, Migranten- und sonstigen demokratischen Organisationen zum Teil vehement kritisiert werden. Straff geführte Nazi-Gruppierungen wie etwa die Dortmunder Rechtsextremisten der Partei Die Rechte haben durch solche Urteile eine juristisch wasserdichte Richtlinie an die Hand bekommen, wie sie ihre widerlichen ausländerfeindlichen Parolen verbreiten können und sich trotzdem auf dem Boden des – von ihnen ansonsten bekämpften – Grundgesetzes befinden. Im Kommunalwahlkampf 2014 hat die Partei Die Rechte unter Berufung auf das Urteil des OLG Hamm nach eigener Aussage auf ihrer Homepage „themenbezogene Plakate in hoher Auflage“ geklebt, die „genau diese (von der Dortmunder Polizei; d. Verf.) kriminalisierte Forderung enthält: Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“
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Große Teile dieses Textes erscheinen noch im August 2015 in einer Dokumentation der Ereignisse in der Wahlnacht, die vom Dortmunder Arbeitskreis gegen Rechtsextremismus und dem vom Arbeitskreis gegründeten Rechtshilfekomitee erstellt wurde.