Artikel 20a des Grundgesetzes ist kurz, hat es aber in sich: Der Tier- und Umweltschutz erhält hier Verfassungsrang. Die Vorgabe lautet wörtlich:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Diese Vorgabe allein bewirkt zwar noch keinen Tier- und Umweltschutz in der Praxis. Sie ist jedoch ein Appell an den Staat und seine Dienerinnen und Diener zur Bewahrung und Achtung der Schutzgüter. Hier werden Gesetzgeber, Exekutive und Judikative explizit genannt. Artikel 20a formuliert also Staatsziele. Und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz zeigt, dass Artikel 20a nicht nur justiziabel, sondern auch eine Rechtsvorschrift ist, die mit zunehmendem Klimawandel an Bedeutung gewinnt.
Das schmeckt nicht allen. Schon gar nicht den Rechtspopulisten, die den von Menschen verursachten Klimawandel immer wieder leugnen, kleinreden oder vergessen. So forderte die AfD-Fraktion letztes Jahr im Bundestag die „Aufkündigung aller internationalen Klimavereinbarungen“. In ihrem Antrag heißt es dazu unter anderem: „Klimaschutz ist ein politischer Kampfbegriff, das Klima lässt sich nicht ‚schützen‘, der menschliche Einfluss auf das Klima ist umstritten.“
Angesichts des Erstarkens rechter Kräfte in unseren Parlamenten muss man sich also auch um Artikel 20a des Grundgesetzes und um sein Fortbestehen Sorgen machen. Einige tun das bereits. So etwa der Rechtsreferendar Manuel Beh, der sich in einem aktuellen Aufsatz in der juristischen Online-Zeitschrift „NJOZ“ unter der Überschrift „Der verfassungsrechtlich ‚ewige‘ Umwelt- und Klimastaat?“ spannende Gedanken über Artikel 20a und seinen Schutz macht. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, man könne Artikel 20a – also den grundgesetzlichen Tier- und Umweltschutz – vor Zugriff und zugleich für die Ewigkeit sichern. Und zwar, indem man seinen Gehalt integriert in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes, die sogenannte Ewigkeitsklausel.
Vor allem Rechtspopulisten, die mit neuen Mehrheiten das Grundgesetz ändern könnten, wäre dann der Zugriff auf den Gehalt von Artikel 20a verwehrt. Das lässt sich hören und kann ein wichtiger Anstoß für die Politik sein, sich über die bessere Absicherung der grundgesetzlichen Tier- und Klimaschutzvorgaben gegen Verfassungsfeinde Gedanken zu machen.