Die G7-Staaten hatten beim Treffen ihrer Finanzminister (sic) am 2. September 2022 angekündigt, die Erlöse Russlands aus Ölverkäufen auf dem Weltmarkt deckeln zu wollen. Konkret kündigten sie an, ein generelles Verbot von Dienstleistungen einzuführen, die den Seetransport von Rohöl und Erdölerzeugnissen russischen Ursprungs ermöglichen – um dann über Ausnahmen den Export von Öl bzw. von verarbeiteten Ölderivaten zu erlauben. Bedingung ist, dass diese zu oder unter einer noch zu setzenden „Preisobergrenze“ erworben wurden.
Geplant ist somit die Bildung eines preissetzenden Nachfragekartells, beschränkt zunächst (?) für russisches Öl – aber die OPEC, insbesondere Saudi-Arabien, wird mit Argusaugen beargwöhnen, was da an Instrumenten geschaffen wird. Denn wie immer bei Waffen gilt: Wofür sie eines Tages auch noch genutzt werden, ist offen. Erste Stimmen warnen bereits davor, die USA könnten Saudi-Arabien, ihren Allianzpartner seit Yalta 1944, erneuert nach 1973, an China verlieren.
Hintergrund des G7-Beschlusses waren die offenkundigen Ausweichbewegungen russischen Öls, welche mit den westlichen Embargo-Beschlüssen in Europa bzw. in Nordamerika frei wurden. Der Sinn der Sache, die Minderung von Einnahmen für den russischen Staat aus seinem Erdölexport, wurde so nicht nur nicht erreicht, sondern durch den getriggerten Preisanstieg konterkariert.
Das US-Finanzministerium, welches zu dieser Sparte des Wirtschaftskrieges in der Führung ist bzw. gleichsam das „Oberkommando“ innehat, hat vorläufige Leitlinien für sein bevorstehendes innerstaatliches Verbot veröffentlicht. Sie besagen Folgendes:
Die zuständige Abteilung des Finanzministeriums, das OFAC, wird eine Bestimmung gemäß der Executive Order (E.O.) 14071 erlassen, welche die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, den Verkauf oder die Lieferung (direkt oder indirekt) von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seetransport von russischem Erdöl aus den USA / durch eine US-Person verbietet, wenn das Erdöl oberhalb der Preisobergrenze gekauft wird. Die Ausnahme gilt bei Kauf von Erdöl auf dem Seeweg zu oder unterhalb der Preisobergrenze. Das OFAC plant die Veröffentlichung von Leitlinien zu Dienstleistungen, die unter die Politik für Seeverkehrsdienstleistungen fallen. Soweit der „innenpolitische“ Vorgang der USA.
Der für sich alleine genommen wäre wirkungslos, es braucht, um Wirkung zu erzielen, eine breite Koalition von Staaten, die die relevanten Dienstleistungen zu erbringen in der Lage sind. Dabei geht es anscheinend weniger um die Seetransportkapazitäten selbst als mehr um spezialisierte Dienstleistungen, die deshalb einen engen Markt mit weniger Teilnehmern haben.
Die USA werben um eine solche Koalition von Staaten, die dem Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen, konditioniert durch eine Preisobergrenze, zustimmen, sowie von Staaten, die sich ihrerseits zur Einführung einer Preisobergrenze für Einfuhren in ihr Territorium verpflichten. Als Vorteil bieten sie ihnen an, am Konsultationsprozess der Koalition teilnehmen zu dürfen, in dem die Preisobergrenze festgelegt wird.
Das Verbot der Einfuhr von aus Russland stammendem Erdöl und Petroleum in die USA gemäß E.O. 14066 bleibt von diesem neuen Politikansatz unberührt.
Um die Preisausnahme handhaben zu können, braucht es wie immer bei Handelsbeschränkungen von Gütern auf Basis von „Prozesseigenschaften“ ein Aufzeichnungs- und Bescheinigungsverfahren, welches es jeder Partei in der Lieferkette ermöglicht nachzuweisen/zu bestätigen, dass das Öl zu oder unter der Preisobergrenze gekauft worden ist. Das Verfahren soll einen „sicheren Hafen“ für Dienstleister schaffen, die unabsichtlich Leistungen für den Transport von russischem Erdöl auf dem Seeweg erbringen, welche unter die Sanktionen fallen, weil das Öl oberhalb der Preisobergrenze eingekauft wurde.
Doch nicht nur die OPEC wird das Verfahren, welches da entwickelt wird, aufmerksam beäugen; auch die EU wird sich aus dem Konzept noch Anregungen holen für ihr CBAM-Projekt, wo CO2-Emissionen von ausgewählten energieintensiven Importgütern im Verlaufe deren Lieferkette festgestellt und mit einem Einfuhrzoll belegt werden sollen.